Behindertenvertretung
Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg
Wer schwerbehindert ist, für den muss die berufliche Karriere nicht zu Ende sein. Auch die Berufsakademien in Sachsen bieten schwerbehinderten Menschen die Möglichkeit zu studieren und so eine neue berufliche Laufbahn einzuschlagen.
Die Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen setzen sich das Ziel schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren.
Für die Verbesserung der beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen wurde am 19.04.2005 eine Vereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK), dem Hauptpersonalrat beim SMWK und der Hauptschwerbehindertenvertretung abgeschlossen. Zur Integrationsvereinbarung. (PDF 34 kB)
Behinderte und chronisch kranke Studierende, Mitarbeiter und Studieninteressierte können sich an der Staatlichen Studienakademie Leipzig zu folgenden Problemen beraten lassen:
- Vorbereitung und Planung eines Studiums unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung
- Studienfinanzierung und –förderung (einschließlich Beantragung von finanziellen Hilfen)
- Bereitstellung individueller technischer Hilfen
- Spezifische Arbeitsformen für Studium und Prüfung (einschließlich Nachteilsausgleichen bei Prüfungen)
- Organisation studienbegleitender Hilfen (einschließlich der Vermittlung kostenloser psychotherapeutischer Beratung bei Prüfungsängsten und anderen Problemen)
Wer gilt als schwerbehindert oder behindert?
Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes sind Personen
- mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50,
- mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen aufgrund einer Feststellung Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn Sie infolge Ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Von Behinderung spricht man, wenn ein gesundheitlicher Schaden zu funktionellen Einschränkungen führt. Mit anderen Worten: Jeder gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend ist und zu gesundheitlichen Einschränkungen führt, gilt als Behinderung. Dabei ist es unerheblich ob eine Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht, oder sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Art der Behinderung an. Ob eine Behinderung vorliegt muss ein Arzt unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände beurteilen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Beschäftigten bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung auf die Feststellung einer Behinderung und ihres Grades zu unterstützen. Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mehr als 50% hat. Leider wird sehr oft der Grad der Behinderung mit der einer körperlichen oder geistigen Leistungseinschränkung gleichgesetzt. So kann z. B. ein Jurist der nur einen Arm hat, die gleich gute Arbeit leisten, wie jemand ohne Beeinträchtigung. Hieraus ist zu ersehen, dass auch ein/e Schwerbehinderte/r mit einem GdB von 100% in seinem Beruf die volle Leistung erbringen kann, wenn er /sie eine Tätigkeit verrichtet bei der er/sie durch seine Behinderung nicht beeinträchtigt ist.
Es kommt also auf die Art der Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Beruf an. Darüber hinaus lassen sich durch eine Vielzahl von Hilfen am Arbeitsplatz, die Arbeitsabläufe so gestalten, dass auch ein/e Behinderte/r die gleiche Leistung erbringen kann. Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt und berät also in allen Fällen, die mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer daraus folgenden Behinderung zu tun hat.